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Änderungen bei Ladungssicherung

09.11.2014 Welche Spanngurte dürfen zum Bootstransport auf Autodach und Bootsanhänger verwendet werden?
Antwort: In der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) §22 Ladung heißt es:
(1) Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.


Diese Regeln der Technik werden in "DIN EN 12195, Teil 2: Sicherheit - Zurrgurte aus Chemiefasern" angegeben.
Es wird beim Dach- und Anhängertransport nicht zwischen privaten oder gewerblichen Transporten unterschieden. Die Zurrgurte müssen mit blauem Prüfetikett gekennzeichnet sein, ungekennzeichnete Zurrgurte dürfen nicht verwendet werden. Eine zeitlich Begrenzung, also ein "Ablaufdatum" für Zurrgurte gibt es nicht. Zurrgurte dürfen so lange eingesetzt werden, bis sie aufgrund von Beschädigungen ablegereif sind. Nicht mehr verwendet werden darf ein Zurrgurt z.B. bei Garnbrüchen oder Garnschnitten, die mehr als 10% des Gewebes zerstören; bei Beschädigungen tragender Nähte, bei Verformungen durch Wärmeeinfluss; bei Schäden infolge der Einwirkung von Chemikalien; bei nicht vorhandenem oder nicht lesbarem Kennzeichnungsetikett; bei Anrissen, groben Verformungen, Brüchen oder bedenklichen Korrosionserscheinungen an Ratschen oder Verbindungselementen.
Weitere Informationen:
http://www.verkehrsportal.de/stvo/stvo_22.php
http://www.ladungssicherung.de/zurrgurte
http://www.lasiportal.de/ladungssicherung/ladungssicherung-abc/ladungssicherung-abc.php

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